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Dokument-ID: 580413
3.2.1 Veräußerungs- und Belastungsverbote
Beim Belastungsverbot- und Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) handelt es sich um ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht. Zu beachten ist also, dass es sich dabei nicht um ein Vermögensobjekt handelt (RS0010805; OGH 22.12.2010, 2 Ob 25/10f; OGH 25.01.2016, 5 Ob 226/15v).