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Dokument-ID: 585017
7.14 Versteigerungstermin
Der Versteigerungstermin ist öffentlich. Dieser ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Auf Antrag kann aus wichtigen Gründen die Versteigerung an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet (§ 177 Abs 1 EO). Zwangsversteigerungen sind Richtersachen.