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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.2 Kaufgegenstand

Kaufgegenstand bei einem Liegenschaftserwerb sind Grundstücke. Zwar sieht das Gesetz keine besondere Form vor, für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums sind jedoch Formvorschriften (Schriftlichkeit des Kaufvertrages, Beglaubigung der Unterschrift) zu berücksichtigen. Aus diesem Grund werden in der Praxis Liegenschaftskaufverträge meist in Form eines schriftlichen Vertrages mit notarieller Beurkundung abgeschlossen.

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