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Dokument-ID: 698869
10.7 Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nach dem LiegTeilG
Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann gem § 1 Abs 1 LiegTeilG nur aufgrund eines Planes durchgeführt werden, der
- von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
- von einer Vermessungsbehörde,
- innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
- innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfasst worden ist.