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Neu Dokument-ID: 580829

Iman Torabia - Alexander Kdolsky - Daniela Hrdlovic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.9 Erlöschung des Pfandrechtes

Das Pfandrecht erlischt, aber die Schuldforderung besteht noch, wenn

  • die verpfändete Sache zerstört wird,
  • sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt,
  • der Gläubiger sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt (§ 467 ABGB),
  • eine Vereinigung vorliegt (§§ 1445 f ABGB; OGH JBl 1985, 288),
  • ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch einen Dritten stattgefunden hat.

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