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Dokument-ID: 580829
3.4.9 Erlöschung des Pfandrechtes
Das Pfandrecht erlischt, aber die Schuldforderung besteht noch, wenn
- die verpfändete Sache zerstört wird,
- sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt,
- der Gläubiger sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt (§ 467 ABGB),
- eine Vereinigung vorliegt (§§ 1445 f ABGB; OGH JBl 1985, 288),
- ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch einen Dritten stattgefunden hat.