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Dokument-ID: 1204685
2.8.1 Umwidmungszuschlag
Überblick
Für die Umwidmungsbesteuerung gelten also folgende Voraussetzungen:
- Grund und Boden (Alt- oder Neuvermögen)
- Rechtskräftige Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.2024
- Veräußerung des Grund und Bodens ab 01.07.2025 (Verpflichtungsgeschäft)
- Positive Einkünfte aus der Veräußerung (kein Verlust aus der Veräußerung)
- Keine Befreiung von der Immobilienertragsteuer (insb Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung)