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Iman Torabia | Glossar

Rückerstattung der Vorsteuer

Die EU-Richtlinie 2008/9/EG führt ein elektronisches Vorsteuererstattungsverfahren für österreichische Unternehmen sowie für Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet ein. Österreichische Unternehmer können elektronisch durch FinanzOnline einen Antrag zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, stellen.

Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres einzubringen. Zu beachten ist, dass keine Sammelanträge möglich sind. Für jeden Erstattungsmitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Gibt der andere Mitgliedstaat dem Erstattungsantrag statt, wird eine Benachrichtigung in die Databox auf FinanzOnline gestellt.

In Österreich unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden Umsätze gem § 1 UStG:

– Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
– Der Eigenverbrauch im Inland
– Die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer), eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Ein Bruttobetrag wird auch dann fällig, wenn die Umsatzsteuer entgegen § 11 Abs 1 UStG in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird (OGH 20.01.2015, 4 Ob 262/14d).