10.1.11 Rangvorbehalt
Gem § 58 GBG kann der Eigentümer im Falle der Löschung des Pfandrechtes zugleich die Anmerkung im Grundbuch erwirken, dass die Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen Eigentümers wirksam. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen treten soll.