2.13.3 Ummeldung von Haupt- zu Nebenwohnsitz iZm der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988
BFG: Gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (Z 1) oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (Z 2).