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Dokument-ID: 698828
10.2.1 Grundbuchsgesuch
Form
Gem § 83 GBG sind Grundbuchsgesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.
Die Antragsteller sind berechtigt, bis zur Überreichung beim Grundbuchsgericht jede ihnen dienlich erscheinende Änderung des Textes auf jede Art, die die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt, vorzunehmen (OGH 07.07.1998, 5 Ob 86/98b).