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Dokument-ID: 674493
10.1.2 Grundbuchskörper
Zuschreibung, Abschreibung, Löschung
Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln. Der Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden (§ 3 Abs 1 und 2 GBG).