11.1 Sachverständiger iSd § 1299 ABGB
Wer sich zu einem Amt, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraut; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überlassen hat, die Unerfahrenheit desselben gewusst, oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last (§ 1299 erster und zweiter Satz ABGB).