Einantwortung
Unter Einantwortung versteht man die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben. Der Nachlass ist dem Erben vom Gericht nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens einzuantworten (§§ 797, 819 ABGB). Der Gerichtsbeschluss ist Voraussetzung dafür, dass der Erbe Eigentümer der Nachlasssachen, Gläubiger der Forderungen und Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers wird. Die Einantwortung bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, durch die das Rechtssubjekt „ruhender Nachlass“ erlischt. Kommt es zur Universalsukzession, tritt der Erbe vermögensrechtlich an die Stelle des Erblassers. Universalsukzession tritt erst mit (formeller) Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ein. Vorher hat der Erbe zwar das Recht auf den Nachlass, aber keine Rechte an den Nachlass-Sachen. Das Gleiche gilt für die Erbschaftsklage.
Auf diese Weise wird bei Liegenschaften das Intabulationsprinzip durchbrochen. Der Übergang aller Rechte und Pflichten, Besitz und Eigentum auf den Erben bedarf keiner besonderen Übertragungsakte. Wird dem falschen Erben eingeantwortet (Scheinerbe), kann der wahre Erbe nach der Einantwortung sein Erbrecht mit der Erbschaftsklage (auf Herausgabe des Nachlasses) geltend machen (§ 823 ABGB).
Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gem §§ 825 ff ABGB (OGH 29.11.2018, 2 Ob 102/18s). Miterben haben vor der Einantwortung keinen Anspruch auf Zivilteilung einzelner Nachlasssachen. Eine Veräußerung kann vor Einantwortung nur durch (einhellige) Verfügung der Erbengemeinschaft oder durch einen Verlassenschaftskurator erfolgen (OGH 19.01.2016, 2 Ob 41/15s).
Mögliche Ansprüche der Verlassenschaft, die allenfalls in einem Streitverfahren durchgesetzt werden müssen, stehen der Einantwortung nicht entgegen (OGH 19.09.2019, 2 Ob 38/19f).