Neu
Dokument-ID: 584640
5.3 Schenkung
Bei einer Schenkung handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB).
Wer auf ein gehofftes oder wirklich angefallenes oder zweifelhaftes Recht verzichtet, ohne es einem anderen ordentlich abzutreten oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist nach § 939 ABGB kein Geschenkgeber.