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Iman Torabia | Glossar

Veräußerungsgewinn

Unter Veräußerungsgewinn ist der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen zu verstehen (§ 30 Abs 3 EStG). Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung von Einkünften abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs 6 EStG genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung aufgrund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen (§ 30 Abs 3 EStG). Vor dem Stabilitätsgesetz sah die Rechtslage so aus, dass Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen nur besteuert wurden, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgte (§ 30 EStG 1988 aF) oder der Investor in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an der Körperschaft beteiligt war. Nunmehr sind mit 1. April 2012 Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen generell steuerpflichtig.