7.11 Übergabe der Liegenschaft und bücherliche Eintragung des Eigentums
Mit dem Tag der Zuschlagserteilung geht die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft auf den Ersteher über. Von diesem Tag an kommen ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft zu. Umgekehrt hat er gem § 156 Abs 1 EO von da an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.