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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.1 Aufbau des Grundbuchs

Laut § 1 GBG (Grundbuchsgesetz) besteht das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

Auch das gem dem GUG (Grundbuchsumstellungsgesetz) modifizierte Grundbuch besteht weiterhin aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, dass zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich (RS0060179; OGH 11.09.1990, 5 Ob 85/90; OGH 24.02.2015, 5 Ob 136/14g).

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