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Dokument-ID: 676481
10.1.14 Anmerkung der Erteilung des Zuschlages
Gem § 72 Abs 1 und 2 GBG hat jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft vollzogen worden ist, die Anmerkung dieses Vollzuges von Amts wegen im Grundbuch zu verfügen. Diese Anmerkung hat die Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.