Anschaffungsnebenkosten
Neben dem Anschaffungspreis fallen meist noch Anschaffungsnebenkosten (§ 203 Abs 2 UGB) an. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die etwa dazu dienen, den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Bei den mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes in Zusammenhang stehenden Nebenkosten handelt es sich etwa um die Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Maklerkosten, Anwaltskosten, nachträgliche Anschaffungskosten, Provisionen, Vermessungskosten, Kosten für die Errichtung eines Fundaments etc Anschaffungsnebenkosten sind als Anschaffungskosten zu aktivieren.
Nach EStR 2000 sind Beiträge und Gebühren zur Verbesserung von Aufschließungsanlagen nicht als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren, was den sofortigen Abzug dieser als Betriebsausgaben ermöglicht (Anschaffungsnebenkosten von Grundstücken, BBi 2013 H 10, 3).