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Dokument-ID: 584711
7.12 Anberaumung des Versteigerungstermins
Nach Ablauf der richterlichen Einwendungsfrist gegen den Schätzwert und der dreimonatigen Sperrfrist bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin (§ 169 Abs 1). Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen (§ 169 Abs 2 EO).