7.10 Haftung des säumigen Erstehers
Gem § 155 Abs 1 EO haftet der säumige Ersteher für den Ausfall vom Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 152 Abs 3 EO und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.
Der Schaden, der durch Vergrößerung der Steuer- und Zinsenrückstände in der Zeit von der Versteigerung bis zur Wiederversteigerung verursacht wird, ist gegen den säumigen Ersteher im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen (RS0003190).