Grunddienstbarkeit
Von einer Grunddienstbarkeit spricht man, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung verknüpft wird (§ 473 ABGB). Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus. Während man die Liegenschaft des Servitutsberechtigten als die herrschende bezeichnet, gilt die Liegenschaft des Verpflichteten als dienende Liegenschaft (§ 474 ABGB). Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirtschaft oder zu einem anderen Gebrauch bestimmt. In diesem Sinne unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten (§ 474 ABGB). Als Beispiele für bedeutsame Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Wasserleitungsrechte und Weiderechte zu nennen.