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Neu Dokument-ID: 773001

Redaktion FORUM Media | Glossar

Eigentümerpartnerschaft

Der Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt setzt das Zustehen eines diesem Objekt entsprechenden Mindestanteils voraus. Dieser entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft (§ 2 Abs 9 WEG). Steht besagter Mindestanteil zwei natürlichen Personen je zur Hälfte zu, spricht man von einer Eigentümerpartnerschaft. Während ihres Bestehens dürfen die Anteile nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden (§ 13 WEG). Wird eine Eigentümerpartnerschaft zwischen Ehegatten begründet, so beeinflusst eine Auflösung der Ehe die Eigentümerpartnerschaft nicht, da diese vom Bestehen einer Ehe unabhängig ist. Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist über Antrag auch nur eines Eigentümerpartners die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines halben Mindestanteils mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Auf der Zustimmungserklärung des anderen Partners muss dessen Unterschrift iSd § 53 Abs 4 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden (OGH 14.07.2015, 5 Ob 90/15v).