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Neu Dokument-ID: 676147

Iman Torabia - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.7 Rangordnung

Allgemeines

Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich gem § 29 Abs 1 GBG nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB). Das Einlegen einer Eingabe in ein Postfach der Behörde ist noch kein „Einlangen“. Wesentlich ist das Einlangen in der Einlaufstelle (RS0130086; OGH 28.04.2015, 5 Ob 67/15m).

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