5.1.12 Vorkaufsrecht bei Liegenschaftskäufen
Ein Vorkaufsrecht hat derjenige, der eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er eine solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung (also den [Rück-]Kauf) anzubieten hat (§ 1072 ABGB). Beim Vorkaufsrecht handelt es sich in der Regel um ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann das Vorkaufsrecht durch Eintragung in das Grundbuch gem § 1073 ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist.