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Neu Dokument-ID: 627679

Iman Torabia - Stanislava Doganova - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.5 Wertveränderungen

Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertschwankungen von Grund und Boden vor dem 01.04.2012 bleiben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 außer Ansatz, bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 hingegen nicht. Wertveränderungen von Grund und Boden nach dem 31.03.2012 sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 steuerlich relevant (EStR 2000, Rz 416).

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