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Dokument-ID: 698864
10.6 Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches von Amts wegen
Unzulässige Eintragungen
Ergibt sich aus einer Eintragung, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen gem § 130 GBG als unzulässig zu löschen.