10.1.13 Löschungsklagen und Streitanmerkungen
Allgemeines
Für den Fall, dass jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozesswege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, kann er gem § 61 Abs 1 GBG die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen. Um die Anmerkung des Streites kann sowohl bei dem Prozessgericht als auch bei dem Grundbuchsgericht angesucht werden.