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Iman Torabia - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.3 Besonderer Rückgriff nach § 933b ABGB

„Hat ein Unternehmer einem Verbraucher GewährGewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, sofern auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Übernehmers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit den dem Übergeber aus dessen Gewährleistungspflicht entstandenen Nachteilen beschränkt (§ 933b Abs 1 ABGB)“.

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