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FORUM Media (red) | Glossar

Fruchtnießung

Die Fruchtnießung gehört zu den persönlichen Dienstbarkeiten. § 509 ABGB räumt dem Fruchtnießer das dingliche Recht ein, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (vgl OGH vom 15.07.2010; RS0098753), womit ihm auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zukommt (vgl RS0011877; OGH 21.06.2006, 7 Ob 58/06i). Bei der Übertragung der Ausübung des Fruchtgenußrechtes darf das Recht des ursprünglich dinglich Berechtigten nicht gelöscht werden (OGH 29.11.1995, 7 Ob 603/94). Nach neuerer Rechtsprechung ist das Fruchtgenussrecht auch der Substanz nach übertragbar (OGH 04.11.2008, 5 Ob 214/08v). Besteht nach dem Wortlaut der zu beurteilenden Eintragungsgrundlage (des Übertragungsvertrags) die Möglichkeit, dass die Parteien die dingliche (Voll-)Übertragung eines Fruchtgenussrechts einschließlich aller obligatorischen Rechte und Pflichten des zu übertragenden Servitutsvertrags anstreben, dann ist eine solche dinglich wirkende Übertragung des Fruchtgenussrechts (der Substanz nach) zwar grundsätzlich zulässig, erfordert aber als Eintragungsgrundlage das Einvernehmen aller Beteiligten (Liegenschaftseigentümer, übertragende und übernehmende Partei) (OGH 21.02.2014, 5 Ob 157/13v).

Fruchtgenussrechte können an Liegenschaften, beweglichen Sachen und auch an unkörperlichen Sachen begründet werden. Nach § 513 ABGB ist der Fruchtnießer verpflichtet, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stand, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten und aus dem Ertrag die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen.

Bei Beendigung des Fruchtgenussrechts beginnt die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers (§ 513 ABGB) nicht vor der Rückstellung der Sache (OGH 23.11.2010, 1 Ob 191/10k). Der Grundsatz des § 520 ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung“ hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu § 1118 ABGB. Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei es aber auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrags nicht ankommt (OGH 29.07.2015, 9 Ob 5/15y).