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FORUM Media (red) | Glossar

Reallast

Als Reallast wird die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der Berechtigte vom Grundstückseigentümer bestimmte Leistungen verlangen kann, bezeichnet. Diese Leistungen beinhalten, im Gegensatz zur Dienstbarkeit, ein aktives Tun.

Der Begriff Reallast ist in § 12 GBG erwähnt, eine gesetzliche Definition fehlt allerdings. Unter Reallast wird von Lehre und Rechtsprechung ein dingliches Recht an einem Grundstück verstanden, wonach der Berechtigte vom Grundstückseigentümer bestimmte (wiederkehrende) Leistungen verlangen kann. Reallasten werden durch die Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) der dienenden Liegenschaft begründet. Eine Zwangsvollstreckung in die haftende Sache ist möglich, wenn der Verpflichtete den Anspruch des Berechtigten nicht befriedigt. Die Leistungsverpflichtung kann als Dienstleistung, Leistung von Produkten des belasteten Grundstückes, Geldrente etc ausgestaltet sein, wobei der Berechtigte ein Bezugsrecht daran besitzt.

Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine „dinglich wirkende“ Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. Eine Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen (RS0116184; OGH 29.08.2019, 1 Ob 91/19t).