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Dokument-ID: 1098947
Einlösungsangebot
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er eine solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, hat das Vorkaufsrecht (§ 1072 ABGB). Unter Vorkaufsvorbehalt ist ein Nebenvertrag zum Kaufvertrag oder einem anderen Vertrag (SZ 22/34; SZ 68/22) zu verstehen, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung an einen anderen dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten.