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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4 Hauptpflicht des Verkäufers

Aus dem Abschluss eines gültigen Kaufvertrags über eine Liegenschaft ergibt sich die durch § 1061 ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht (§ 1047 ABGB) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren (RS0011232 = OGH 18.04.1978, 5 Ob 700/77).

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