3.4.4 Vertrauensgrundsatz für verbücherte Liegenschaften
Die Bestimmung des § 456 ABGB gilt nicht für verbücherte Liegenschaften. Vielmehr gilt hier der Vertrauensgrundsatz. Wie die anderen bücherlichen Rechte kann die Hypothek im Vertrauen auf das Grundbuch gültig erworben werden, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist (RS0011415; OGH 30.04.1986, 3 Ob 13/86). Der Gutgläubige erwirbt die Hypothek somit auch dann, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist (OGH 17.12.2007, 8 Ob 105/07k).
Das Vertrauensprinzip entfaltet daher zwischen dem Berechtigten und einem gutgläubigen Dritten seine Wirkung. Geschützt wird immer nur das Vertrauen auf das Grundbuch, das heißt, wenn die wirkliche Rechtslage von Grundbuch abweicht (Erwerb im Erbgang ist nicht geschützt OGH 16.06.2015, 4 Ob 96/15v).