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Neu Dokument-ID: 580362

Iman Torabia | Glossar

Privatvermögen

Nur Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dürfen in die Gewinnermittlung einbezogen werden. Hingegen dürfen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens keine Berücksichtigung finden (Rz 455 EStR 2000). Maßgebend für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen ist nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern das wirtschaftliche Eigentum (Rz 456 EStR 2000). Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen endet durch (entgeltliche oder unentgeltliche) Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, weiters durch Veräußerung, Zerstörung, Diebstahl, Unterschlagung oder durch Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsgutes und zwar unabhängig davon, ob der Buchwert ausgebucht wird (Rz 465 EStR 2000). Für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußert wird, ist dieser Vorgang zur Gänze steuerpflichtig, auch wenn eine anteilige Privatnutzung vorliegt (Rz 467 EStR 2000). Notwendiges Privatvermögen wird nicht schon deswegen zu Betriebsvermögen, weil es der Besicherung von Betriebsschulden dient (Rz 474 EStR 2000). Die im Geschäft des Steuerpflichtigen veräußerten Waren zählen im Zeitpunkt des Verkaufes selbst dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen stammen (Rz 476 EStR 2000).