7.5 Beitritt
Ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt, kann – solange dieses im Gang ist – zugunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft oder desselben Superädifikats nicht mehr eingeleitet werden (§ 139 Abs 1 EO).
Ist hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte bereits ein Versteigerungsverfahren anhängig, kann hinsichtlich dieser gleichen Liegenschaftshälfte kein besonderes Versteigerungsverfahren bewilligt werden, vielmehr tritt der neue betreibende Gläubiger dem bereits anhängigen Verfahren bei. Dies gilt auch dann, wenn die ganze Liegenschaft in Exekution gezogen und der Beitritt nur hinsichtlich eines Liegenschaftsanteiles beantragt wird (RS0002784).