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Iman Torabia - FORUM Media (red) | Glossar

Altvermögen

Grundsätzlich spricht man von Altvermögen, wenn eine Immobilie vor dem 01.03.2002 erworben wurde.

Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) wurde die Besteuerung von Immobilienveräußerungen grundlegend novelliert. Eine wesentliche Änderung betrifft die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne. Nach der alten Rechtslage wurde der Spekulationsgewinn mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert, wenn die Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung veräußert wurde (Spekulationsfrist). Für den Fall aber, dass die Liegenschaft nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert wurde, blieb der Gewinn steuerfrei. Seit Inkrafttreten des StabG 2012 am 1. April 2012 unterliegen sämtliche Immobilienverkäufe der Einkommensteuer, unabhängig davon, wie lange die Liegenschaft tatsächlich behalten wird. Die Spekulationsfrist wurde somit abgeschafft. Im Hinblick auf die Ermittlung des mit 30 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns wird gem § 30 Abs 4 EStG zwischen Neuvermögen und Altvermögen unterschieden. Zu Altvermögen zählen Grundstücke, die vor dem 01.04.2002 erworben wurden, für die also die Spekulationsfrist am 31.03.2012 bereits abgelaufen ist. Bei Altvermögen erfolgt die Ermittlung des Veräußerungserlöses pauschal, wobei für Grundstücke, die nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, als Gewinn 60 % des Veräußerungspreises festgesetzt werden. Für alle anderen Grundstücke wird der Gewinn mit 14 % des Veräußerungserlöses angenommen.