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Neu Dokument-ID: 676140

Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.4 Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung

Gem § 9 GBG kann im Grundbuch lediglich Folgendes eingetragen werden:

  • dingliche Rechte und Lasten
  • das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie
  • das Bestandrecht (§ 1095 ABGB).

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