2.15 Steuerspartipps bei Immobilien am Jahresende
Zahlungen in die Sozialversicherung
Zahlungen von gewerblichen Grundstückshändlern/gewerblichen Vermietern an die Sozialversicherung der Selbständigen können bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres geleistet werden, soweit diese in realistischer Höhe das laufende Kalenderjahr betreffen. Die Beträge mindern die Einkommensteuerbemessungsgrundlage und daher auch die Einkommensteuer des laufenden Kalenderjahres. Empfehlenswert ist die Anpassung der Beitragsgrundlage, damit die SVS das durch die Einzahlung entstandene Guthaben widmungsgemäß verwenden kann.