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Redaktion FORUM Media | Glossar

Mangel

Unter Mangel wird nach § 922 Abs 1 ABGB die Abweichung der Leistung von den bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften verstanden. Für den Fall, dass die Leistung mangelhaft ist, stehen dem Gläubiger Gewährleistungsansprüche zu. Bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern sind nunmehr die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes einschlägig. Die Regelungen hinsichtlich der Mängel finden sich in den §§ 5 und 6 VGG. Mangelhaft ist eine Sache dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht dem Vertrag entspricht. Die Sache entspricht dann nicht dem Vertrag, wenn die Sache entweder die vertraglich vereinbarten Eigenschaften oder die objektiv erforderlichen Eigenschaften nicht aufweist.

Ob eine Eigenschaft im Sinne des ABGB als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333; OGH 27.11.2019, 5 Ob 119/19i).

Charakteristisch wird zwischen Sach- und Rechtsmangel sowie zwischen Quantitäts- und Qualitätsmangel unterschieden. In Bezug auf die Eigenschaften unterscheidet man zwischen behebbarem, geringfügigem, offenkundigem, unerheblichem und wesentlichem Mangel.

Bei dem behebbaren Mangel ist eine Beseitigung möglich. Unbehebbare Mängel kommen nur bei Stückschulden in Betracht. Bei diesen ist weder Austausch noch Verbesserung tunlich. Der unerhebliche Mangel ist von einer so geringen Intensität, dass er im Verkehr toleriert wird und der Übernehmer gar kein Recht auf Gewährleistung hat. Der wesentliche Mangel stellt ein Hindernis für den ordentlichen Gebrauch der Sache dar.

Bei einem geringfügigen Mangel steht dem Gläubiger die Wandlung nicht zu, weil der Mangel so gering ist, dass die Auflösung des Vertrages unangemessen wäre. Bei der Prüfung, ob ein die Auflösung des Vertrages ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen (RS0119978; OGH 11.06.2018, 4 Ob 105/18x).

Der offenkundige Mangel ist gem § 928 ABGB ohne genaue Überprüfung der Sache erkennbar oder aus öffentlichen Büchern ersichtlich. Falls ein solcher Mangel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegt, ist später keine Gewährleistung möglich, es sei denn, es liegt ein Gewährleistungsausschluss vor. Bei Kenntnis des Mangels hat der Übernehmer keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Auch hierbei ist immer auf Grundlage des konkreten Veräußerungsvertrages zu prüfen (vgl OGH 27.11.2019, 5 Ob 119/19i).