3.3 Bauwerke auf und unter der Liegenschaft
Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne (BauRG) ist das beschränkt dingliche Recht für bestimmte Zeit, ein Bauwerk auf oder unter dem Grund zu errichten und zu erhalten (§ 1 BauRG). Zu beachten ist hierbei, dass Liegenschaftseigentümer und Bauwerkseigentümer nicht ident sind. Das Baurecht kann nicht auf weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden (§ 3 Abs 1 BauRG, zur Verlängerung OGH 27.08.1996, 5 Ob 135/95, SZ 69/191). Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes (§ 5 Abs 1 BauRG). Es kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden (§ 4 Abs 1 BauRG).
Gem § 1 Abs 3 BauRG muss Gegenstand eines zulässigen Baurechts ein selbstständiges Gebäude sein. Die Abgrenzung zwischen selbstständigem Gebäude und bloßem Gebäudeteil ist von bautechnischen und nicht von wirtschaftlichen Umständen abhängig (RS0134681; OGH 31.01.2024, 3 Ob 220/23h).
Ob ein Baurecht wegen Verstoß gegen § 1 Abs 3 BauRG zu löschen ist, richtet sich nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien, die der Eintragung zugrunde liegt. Nicht maßgebend ist die rein faktische Gestaltung des Bauwerks. Der Inhalt der Vereinbarung ist nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln (RS0107070; [T13]; OGH 31.01.2024, 3 Ob 220/23h).