9.4 Ehewohnung
Eine Ehewohnung ist der Bereich, den die Ehepartner als den Ort des gemeinsamen Wohnens bestimmt haben. Das Gericht kann für die Ehewohnung, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Ehegatten können durch Vereinbarung die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG ausschließen (§ 87 Abs 1 EheG; der durch das FamRÄG 2009 angefügte letzte Satz statuiert ein „Opt-Out“).