Instandhaltungsaufwand
Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, wird nach § 28 Abs 2 EStG beim Erhaltungsaufwand zwischen Instandhaltungsaufwand und Instandsetzungsaufwand differenziert. Grundsätzlich kann der Instandhaltungsaufwand sofort abgesetzt werden. Bei nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten ist allerdings eine Verteilung auf 15 Jahre möglich.
Instandhaltungsaufwand liegt vor, wenn lediglich unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder wenn es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer kommt.
Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der
– zwar nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, aber
– allein oder zusammen mit einem Herstellungsaufwand
– den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht oder
– die Nutzungsdauer wesentlich verlängert.
Instandsetzungsaufwand liegt immer dann vor, wenn wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht werden und nur deshalb kein Herstellungsaufwand zu unterstellen ist, weil bei Austausch von unselbständigen Bestandteilen infolge fehlender Änderung der Wesensart des Gebäudes keine Aktivierung vorzunehmen ist.