3.2.4 Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen (§ 1068 ABGB).
Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Wesentliches Merkmal eines Wiederkaufsrechts ist es, dass die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückgekauft werden kann. Zur Geltendmachung genügt die einseitige Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern (RS0020175; OGH 07.05.2008, 9 Ob 8/07b).