3.7 Vorsteuerberichtigung
Die abziehbare Vorsteuer betrug EUR 30.800,–.
Es erscheint plausibel, dass, wenn im ersten Jahr umsatzsteuerpflichtige Mieterlöse durch Vermietung zu Wohnzwecken erzielt werden und in den Folgejahren eine unecht steuerbefreite Vermietung zu Geschäftszwecken erfolgt, der erfolgte Vorsteuerabzug für die Folgejahre nicht ganz gerechtfertigt war. Es ist eine Korrektur für die Jahre erforderlich, in welchen keine Umsätze erzielt werden konnten, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigen. Die Frage ist nur, für wie viele Folgejahre eine Korrektur zu erfolgen hat, bzw wie lange dieser Beobachtungszeitraum sein soll.