2.3.3 Haftung des Parteienvertreters
Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gem § 30b Abs 1 EStG 1988 zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach § 30c Abs 2 Z 1 EStG 1988. Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird. Es handelt sich dabei um eine reine Abfuhrhaftung (BFG 17.04.2020, RV/1100223/2018). Für den Fall, dass die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung der Selbstberechnung. Diese Einschränkung soll eine übermäßige Belastung der Parteienvertreter bei längerfristigen Transaktionen vermeiden. Überdies haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird (§ 30c Abs 3 EStG 1988).