© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 772993

Redaktion FORUM Media | Glossar

Bestimmtheitsgrundsatz

Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip) kann Gegenstand eines Sachenrechts immer nur eine bestimmte Sache sein. Daher ist es grundsätzlich auch nicht möglich, Eigentum an Sachgesamtheiten (wie beispielsweise an einem Warenlager) uno actu zu begründen. Vielmehr muss es an jeder Sache einzeln begründet werden.

Daraus folgt, dass es auch nicht möglich ist, bücherliche Rechte am gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person durch einen einheitlichen Akt zu begründen. Dies ist nur an bestimmten Grundbuchskörpern möglich. Ferner kann Miteigentum an den einem Grundbuchskörper zugehörigen Liegenschaften gem § 10 GBG nur nach Anteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind, eingetragen werden. Besondere Vorschriften können jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen.

§ 10 GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines „Realfoliensystems“ derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann (OGH 27.05.2010, 5 Ob 37/10t).

Der Bestimmtheitsgrundsatz muss auch bei Pfandrechten, Reallasten und Dienstbarkeiten berücksichtigt werden.

Ein Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden (§ 13 GBG).