Superädifikate
Superädifikate sind sonderrechtsfähige Bauwerke auf fremden Grundstücken. Ihnen fehlt eine dauernde Belassungsabsicht, sie sollen demnach also nicht für immer auf dem fremden Grund bleiben. Die fehlende Belassungsabsicht ergibt sich entweder aus der Vereinbarung zwischen Bauführer und Liegenschaftseigentümer, oder aber auch aus dem Zweck des Bauwerkes. Die Beweislast für die nach § 435 ABGB maßgebliche fehlende Belassungsabsicht trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines in fester und solider Bauweise ausgeführten Gebäudes beruft (OGH 13.09.2012, 6 Ob 108/12v; OGH 29.08.2013, 2 Ob 164/12z; OGH 19.12.2013, 1 Ob 213/13z; OGH 08.04.2014, 3 Ob 19/14m). Beim erstmaligen Erwerb entsteht das Superädifikat mit seiner Errichtung. Der Titel ergibt sich aus dem Grundbenutzungsverhältnis. Der originäre Erwerb eines Superädifikates ist an keine Form gebunden. Die Übertragung oder Belastung bedarf allerdings gem § 434f ABGB wie die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuch eingetragen sind, einer Urkundenhinterlegung: Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuch eingetragen sind, muss eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 ABGB versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.
Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus (OGH 24.03.2015, 5 Ob 35/15f, Veröff: SZ 2015/26; OGH 18.05.2016, 5 Ob 85/16k).
Zwar gilt nach dem Grundsatz superficies solo cedit, dass das Bauwerk dem Schicksal der Liegenschaft folgt, doch gehört das Superädifikat nicht dem Liegenschaftseigentümer.
Dem Pfandrechtsgläubiger an einem selbstständig feuerversicherten Superädifikat kommt die Stellung eines Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG zu (OGH 29.03.2017, 7 Ob 98/16m).