Spekulationsfrist
Seit dem 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich alle Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht, womit die vormalige Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren abgeschafft wurde. Die zehnjährige Spekulationsfrist ist aber bei den vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücken relevant. In der Regel zählt der Tag, an dem der Kaufvertrag unterschrieben wurde als Beginn der zehnjährigen Spekulationsfrist. Bei diesen werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG). Die Steuerbelastung beträgt daher 4,2 % vom Veräußerungserlös.