Herstellungsaufwendung
Ein Aufwand, der die Wesensart eines Gebäudes verändert, wird als Herstellungsaufwand bezeichnet. Dabei handelt es sich meist um den Einbau von Badezimmer und Toilette, den Einbau eines Aufzuges, die Aufstockung des Gebäudes, Versetzung von Türen oder die Zusammenlegung von Wohnungen.
Der Austausch sogar eines wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung stellt dann keine Herstellungsmaßnahme dar, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt. Der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führt nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert wird (VwGH 21.11.2013, 2011/15/0114).
Den Einkommensteuerrichtlinien kann entnommen werden, dass der Herstellungsaufwand grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Wege der AfA abzusetzen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 EStG 1988 kommt eine beschleunigte Abschreibung (Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzung) in Betracht. Die Nachversteuerung von begünstigt abgeschriebenen Herstellungsaufwendungen gem § 28 Abs 3 EStG 1988 wurde durch das AbgÄG 2012 abgeschafft und für Altvermögen in die pauschale Gewinnermittlung nach § 30 Abs 4 EStG 1988 einbezogen. Bezüglich der Rechtslage für Einkunftsquellenübertragungen vor dem 1. April 2012 gilt Folgendes:
Eine Gebäudeübertragung unter Lebenden vor dem 1. August 2008 löst bei beschleunigten Abschreibungen gem § 28 Abs 3 EStG 1988 innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung eine Nachversteuerung gem § 28 Abs 7 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2012 aus. Bei Gebäudeübertragungen nach dem 31. Juli 2008 (und vor dem 1. April 2012) löst nur eine entgeltliche Übertragung die Nachversteuerung gem § 28 Abs 7 EStG 1988 aus. Nach Beendigung der Vermietung können Herstellungsaufwendungen nicht als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden (Rz 6455 und 6511 EStR, Fassung vom 14.05.2019).
Für Veräußerungen vor dem 01.04.2012 gilt, dass sich die Spekulationsfrist auf fünfzehn Jahre verlängert, wenn bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gem § 28 Abs 3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Herstellungsaufwand ist gem § 30 Abs 4 EStG 1988 bei Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäft den Anschaffungskosten hinzuzurechnen (Rz 6456 EStR, Fassung vom 14.05.2019).